Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsinhalt und Vertragsschluss

 

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. Die Vertragsbeziehungen bestimmen sich nach dem spezifischen Auftrag des Kunden und den Auftrags- und Vertragsbedingungen von Schuster, sowie auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, spätestens mit Entgegennahme des Vertragsgegenstandes als angenommen. Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie werden nur bei schriftlichem Anerkenntnis oder schriftlicher Bestätigung durch Schuster wirksam. Schweigen gilt nicht als Einverständnis.
  4. Die Angebote von Schuster sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde hat seinen Auftrag schriftlich an Schuster zu richten. Das Vertragsverhältnis kommt durch die schriftliche Annahme des Kundenauftrags durch Schuster zustande. Das Vertragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend abgegrenzt. Etwaige Änderungen und Ergänzungen des Kundenauftrags bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Annahme der Änderungen und Ergänzungen, um Vertragsinhalt zu werden.
  5. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem zustandegekommenen Vertrag durch den Kunden an Dritte bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Schuster.

II. Preise, Fälligkeit und Zahlung

 

  1. Die Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweilig gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%. Sie gelten „ab Werk“ Schuster bzw. „ab Werk“ des jeweiligen Unterlieferanten. Sie beinhalten keine Verpackungs- und Transportkosten.
  2. Die Preise sind mit Übergabe des Vertragsgegenstandes fällig und zahlbar. Fälligkeit tritt auch mit der Mitteilung der Übergabefähigkeit ein. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum den Preis ohne Abzug auf ein Konto von Schuster überwiesen hat. In diesem Fall ist Schuster berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Schuster über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt wenn der Scheck bankseitig eingelöst wird. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber unter zusätzlicher Berechnung von Einziehungs- und Diskontspesen.
  4. Im Falle von Teilzahlungen ist Schuster berechtigt, in jeder Phase der Vertragserfüllung eine Vertragsbürgschaft in der Höhe der zu diesem Zeitpunkt aus dem Vertragsverhältnis künftig fällig werdenden Zahlungen zu verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrags in Verzug geraten ist. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist durch eine deutsche Großbank zu stellen und zwar unwiderruflich, unbefristet, unbedingt, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Kommt der Kunde mit der Zahlung bzw. Teilzahlung in Verzug, kann Schuster – unabhängig vom Verlangen der Vertragserfüllungsbürgschaft – seine Leistungen einstellen. Eventuell vereinbarte Liefer- und/oder Vertragsfristen werden dann ausgesetzt und sind nach Beseitigung des Hindernisses (Zahlung des fälligen Teilbetrags und/oder Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft) neu zu verein-baren. Daneben bleiben die aus dem Verzug herleitbaren Folgen unberührt.
  5. Wird der Vertrag vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, ist Schuster berechtigt nach einer angemessenen Fristsetzung zur Leistung anstelle der Erfüllung den Vertragsrücktritt zu erklären. In diesem Fall hat der Kunde neben allen angefallenen Kosten eine Ausfallentschädigung von 15 % des Auftragspreises zu bezahlen, ohne dass es eines Nachweises durch Schuster bedarf. Etwas anderes gilt nur, soweit der Kunden nachweist, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Nachweis ist dem Kunden ausdrücklich gestattet. Schuster behält sich im Einzelfall vor, statt der Pauschalentschädigung den konkret entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
  6. Soweit der Kunde Einwände gegen eine gestellte Rechnung hat, muß er diese innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung geltend machen.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Schuster anerkannt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist nur gestattet, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

III. Lieferzeit

 

  1. Liefertermine oder -fristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung bzw. mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Schuster verbindlich. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen setzen bisher erteilte Liefertermine oder Lieferfristen außer Kraft, es sei denn, sie werden durch Schuster schriftlich erneuert. Die Einhaltung der verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Schuster die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Schuster die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Katastrophen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten von Schuster oder dessen Unterlieferanten eintreten –, hat Schuster auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Schuster, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Überschreitet Schuster einen verbindlichen Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist, so ist der Kunde verpflichtet, schriftlich Lieferung binnen einer angemessenen Frist zu verlangen.
  5. Wenn Schuster oder seinen Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Lieferverzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet Schuster nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle grober Fahrlässigkeit jedoch nur auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
  6. Ebenso haftet Schuster nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, allerdings nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  7. Schuster haftet bei Verzögerung der Leistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In anderen Fällen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. [Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach
    S. 1 gegeben ist.] Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. ____ dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Übergabe und Gefahrübergang

 

  1. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Schuster. Ein vereinbarter oder nachträglich vom Kunden gewünschter Versand oder Transport erfolgt stets ab Sitz von Schuster.
  2. Haben Schuster und der Kunde vereinbart, dass der Kunde den Vertragsgegenstand abholt, zeigt Schuster die Übergabefähigkeit des Vertragsgegenstandes dem Kunden an, es sei denn Schuster und der Kunde haben einen verbindlichen Übergabetermin vereinbart. Der Kunde hat, soweit zwischen den Parteien kein verbindlicher Übergabetermin festgesetzt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anzeige der Übergabefähigkeit den Vertragsgegenstand abzunehmen, anderenfalls kommt der Kunde in Annahmeverzug.
  3. Die Übergabe kann vom Kunden nur dann abgelehnt werden, wenn der Vertragsgegenstand erhebliche Mängel aufweist. Die Erklärung, dass die Übergabe verweigert wird, ist mit der konkreten Mängelrüge durch den Kunden unverzüglich und schriftlich gegenüber Schuster zu bewirken. Wird bei Mängelprüfung durch den Kunden oder dem von ihm Beauftragten am Vertragsgegenstand ein Schaden angerichtet, so haftet hierfür der Kunde, und zwar auch für schuldhaftes Verhalten seines Beauftragten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Schuster berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Im übrigen geht die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs, der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens, der Beschlagnahme oder ähnlichem auf den Kunden über mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an ihn oder einem von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten bzw. bei Versand des Vertragsgegenstandes mit Auslieferung an die Transportperson.

V. Gewährleistung

 

  1. Schuster leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit für die Dauer von 1 Jahr beginnend mit der Übergabe.
  2. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Lieferung gründlich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel muss er Schuster unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Schuster unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Werden im von Schuster herzustellenden Vertragsgegenstand Fremdprodukte eingebaut, verbaut oder sonst mitgeliefert, so tritt Schuster die ihm gegen seinen Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche mit der Übergabe an den Kunden ab. Zeigt sich innerhalb der laufenden Gewährleistungsfrist ein Mangel an einem solchen Fremdprodukt, sind kraft der Abtretung mögliche Gewährleistungsansprüche zunächst außergerichtlich und gerichtlich gegenüber diesem dritten Lieferanten geltend zu machen. Die Gewährleistungshaftung von Schuster ruht, sobald er aufgrund der konkreten Mängelrüge des Kunden den Namen des in Betracht kommenden dritten Lieferanten dem Kunden bekanntgegeben und sich darüber erklärt hat, wann er die Leistung des dritten Lieferanten abgenommen hat und wann die Ansprüche gegen den Dritten verjähren. Sollte die Inanspruchnahme des Dritten, aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, scheitern, so kann Schuster den Kunden nicht mehr auf die vorherige Inanspruchnahme des dritten Lieferanten verweisen.
  4. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel, so kann Schuster nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nacherfüllung) oder ein neues Werk herstellen. Wählt Schuster Nacherfüllung, sind ihm mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe der Ziffer VI. fordern.
  5. Schuster haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich sind Mängel, welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung des Werkes nur unerheblich beeinträchtigen oder vom Kunden selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden können.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ein Mängelanspruch des Kunden ist ferner ausgeschlossen, wenn
    a) der Kunde den Mangel nicht unverzüglich gemäß Ziffer V 1. angezeigt hat
    b) der Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist
    c) Mängel auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass zuvor der Kunde oder dessen Beauftragter Schuster gegenüber unrichtige technische Angaben gemacht hat.
    d) Mängel auftreten, die durch vom Kunden selbst veranlasste Maßnahmen entstehen, beispielsweise bei Einbau, Eingriffen, Änderungen u. ä.
    e) der Kunde bei Vertragsschluss den Mangel gekannt hat, oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn Schuster hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen. Der Kunde hat nachzuweisen, dass ein Mangel nicht durch einen dieser Umstände verursacht worden ist.
  8. Bei Reparaturen übernimmt Schuster keine Gewähr im Hinblick auf mögliche vorhandene Schwachstellen und Schädigungen (Verschleiß) und die daraus resultierenden möglichen Folgeschäden.

VI. Haftung und Schadensersatz

 

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Schuster auf Schadensersatz statt der Leistung für Sach- und Vermögensschäden oder auf Aufwendungsersatz auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zur Höhe der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, ersparte Aufwendungen und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, es sei denn ein von Schuster garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Abs. 1-3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Schuster entstanden sind, sowie bei einer für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden des Kunden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
  5. Soweit der Sach- und Vermögensschaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Sachversicherung abgedeckt wird, haftet Schuster dem Kunden nur für die mit der Inanspruchnahme durch seine Versicherung verbundenen Nachteile. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, ist Schuster verpflichtet selbst einzutreten.

VII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Schuster aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Schuster die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Der Vertragsgegenstand bleibt im Eigentum von Schuster. Verarbeitungen oder Umbildung erfolgen stets für Schuster als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Schuster durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Schuster übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum unentgeltlich.
  3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird Schuster im Verhältnis des Wertes des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich Schuster und der Kunde hiermit vorab darüber, dass der Kunde Schuster das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.
  4. Der Kunde ist auch während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zum Besitz und zum Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, jedoch mit folgender Maßgabe: Der Kunde ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Schuster zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübertragung oder anderweitiger, die Sicherung Schusters beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes, sowie zu seiner Veränderung berechtigt.
  5. Erlaubt Schuster die Weiterveräußerung, tritt der Kunde Schuster alle entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent incl. USt.) der Forderung von Schuster ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde ermächtigt. Die Befugnis von Schuster die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Schuster verpflichtet sich jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, und insbesondere kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann Schuster verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag schuldhaft nicht nach, kann Schuster, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, von dem Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Sache verlangen. In der bloßen Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt ausdrücklich kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Schuster erklärt den Rücktritt ausdrücklich schriftlich.
  7. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde für jeden Kalendermonat ab Vertragsunterzeichnung eine Nutzungsentschädigung von 3 % des Nettoauftragspreises pro Monat zu zahlen.
  8. Schuster ist berechtigt den Vertragsgegenstand nach dem Rücktritt durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Sämtliche Kosten des Rücktritts und der Verwertung trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 40 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schuster höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Verwertungserlös abzüglich der Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeiten angerechnet.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, Schuster unverzüglich Mitteilung zu geben, wenn Dritte auf den Vertragsgegenstand Zugriff nehmen, beispielsweise durch Pfändung, Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts, oder Beschlagnahme. Der Kunde ist ferner verpflichtet, diesen Dritten sofort auf den Eigentumsvorbehalt von Schuster hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Schuster die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  10. Der Kunde ist berechtigt, von Schuster die Aufhebung des Eigentumsvorbehaltes zu verlangen, wenn er Sicherheit leistet durch Stellung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank in der Höhe der jeweils offenen Forderung. Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt, selbstschuldnerisch, unwiderruflich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gestellt sein.

VIII. Gerichtsstand und geltendes Recht

 

  1. Gerichtsstand ist Schweinfurt, auch für Wechsel- und Scheckforderungen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

IX. Schlussbestimmungen

 

  1. Nebenabreden sind nicht getroffen.
  2. Sollten einzelne Bestimmung dieser Bedingungen oder individuellen zusätzlichen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen nicht.

Stand 08/2017

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